Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,58550
VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13 (https://dejure.org/2016,58550)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 17.06.2016 - 3 K 2186/13 (https://dejure.org/2016,58550)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 3 K 2186/13 (https://dejure.org/2016,58550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,58550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - 15 A 571/11

    Bildung von zwei Anlagen als sachgerecht bei Einstufung eines Abschnitts der

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13
    Bereits die im Internet verfügbaren Stadtpläne der Kreisstadt Saarlouis machen deutlich, dass der Hohenzollernring nach seiner Lage, seinem Ausbauprofil, seiner Verkehrsführung und seiner sich daraus zwangsläufig ergebenden Zweckbestimmung im Gesamtstraßennetz(Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., Rn. 380, wo im Übrigen ausgeführt ist: "Kurzum: 'Eine Straße im innergemeindlichen Bereich, durch die neben Wohngrundstücken in nicht unerheblichem Maße gewerblich genutzte, auch mit Verwaltungsgebäuden bebaute Grundstücke erschlossen werden, ist eine im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße, während Straßen im reinen Wohngebiet der gemeindlichen Planungskonzeption nach im Wesentlichen dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind' (OVG Magdeburg, B. v. 10.12.2003 - 2 L 308/02 -)"; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 - sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.03.2004 - 2 L 129/02 -, juris.) der Kreisstadt Saarlouis neben der Funktion, die an ihm liegenden Grundstücke zu erschließen, eine nicht unbedeutende Verbindungsfunktion hat, nämlich zwischen dem Prälat-Subtil-Ring und dem Kleinen Markt bzw. dem Kaiser-Friedrich-Ring und zwischen der Lisdorfer Straße und dem Prälat-Subtil-Ring.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2004 - 2 L 129/02

    Zur Qualifikation von Straßen im Ausbaugebiet

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13
    Bereits die im Internet verfügbaren Stadtpläne der Kreisstadt Saarlouis machen deutlich, dass der Hohenzollernring nach seiner Lage, seinem Ausbauprofil, seiner Verkehrsführung und seiner sich daraus zwangsläufig ergebenden Zweckbestimmung im Gesamtstraßennetz(Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., Rn. 380, wo im Übrigen ausgeführt ist: "Kurzum: 'Eine Straße im innergemeindlichen Bereich, durch die neben Wohngrundstücken in nicht unerheblichem Maße gewerblich genutzte, auch mit Verwaltungsgebäuden bebaute Grundstücke erschlossen werden, ist eine im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße, während Straßen im reinen Wohngebiet der gemeindlichen Planungskonzeption nach im Wesentlichen dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind' (OVG Magdeburg, B. v. 10.12.2003 - 2 L 308/02 -)"; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 - sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.03.2004 - 2 L 129/02 -, juris.) der Kreisstadt Saarlouis neben der Funktion, die an ihm liegenden Grundstücke zu erschließen, eine nicht unbedeutende Verbindungsfunktion hat, nämlich zwischen dem Prälat-Subtil-Ring und dem Kleinen Markt bzw. dem Kaiser-Friedrich-Ring und zwischen der Lisdorfer Straße und dem Prälat-Subtil-Ring.
  • VGH Hessen, 06.04.2010 - 5 B 2139/09

    Erhebung eines Straßenbaubeitrages für eine Durchgangsstraße

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13
    Damit soll "von einem Punkt außerhalb der betroffenen Straße über die betroffene Straße ein anderer Punkt außerhalb der betroffenen Straße erreicht werden" können(Vgl. zu diesem Kennzeichen für das Vorliegen eines innerörtlichen Durchgangsverkehrs OVG Schleswig, B. v. 16.1. 2009 - 2 MB 29/08.) und dient der Hohenzollernring neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs seiner eigenen Anliegergrundstücke gleichermaßen der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten.(vgl. hierzu als Kennzeichen für das Vorliegen innerörtlichen Durchgangsverkehrs VGH Kassel, B. v. 6.4. 2010 - 5 B 2139/09 -.) Dem entspricht die aus den Ausbauplänen erkennbare Breite(Vgl. zur Bedeutung insb. der Ausbaubreite der abgerechneten Straßen nur Driehaus, a.a.O., Rn. 381.) seiner beiden Richtungsfahrbahnen von jeweils 6 m, aus der sich eine Gesamtfahrbahnbreite von 12 m ergibt, die wiederum deutlich über die Breite einer Anliegerstraße hinausgeht, die hinsichtlich beider Richtungsfahrbahnen in der Regel bei insgesamt ca. 4 bis 6 m, also weniger als der Hälfte, liegt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2003 - 2 L 308/02

    Verkehrsbedeutung einer Straße für die Frage der Einordnung in einen Straßentyp

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13
    Bereits die im Internet verfügbaren Stadtpläne der Kreisstadt Saarlouis machen deutlich, dass der Hohenzollernring nach seiner Lage, seinem Ausbauprofil, seiner Verkehrsführung und seiner sich daraus zwangsläufig ergebenden Zweckbestimmung im Gesamtstraßennetz(Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., Rn. 380, wo im Übrigen ausgeführt ist: "Kurzum: 'Eine Straße im innergemeindlichen Bereich, durch die neben Wohngrundstücken in nicht unerheblichem Maße gewerblich genutzte, auch mit Verwaltungsgebäuden bebaute Grundstücke erschlossen werden, ist eine im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße, während Straßen im reinen Wohngebiet der gemeindlichen Planungskonzeption nach im Wesentlichen dem Anliegerverkehr zu dienen bestimmt sind' (OVG Magdeburg, B. v. 10.12.2003 - 2 L 308/02 -)"; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 - sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.03.2004 - 2 L 129/02 -, juris.) der Kreisstadt Saarlouis neben der Funktion, die an ihm liegenden Grundstücke zu erschließen, eine nicht unbedeutende Verbindungsfunktion hat, nämlich zwischen dem Prälat-Subtil-Ring und dem Kleinen Markt bzw. dem Kaiser-Friedrich-Ring und zwischen der Lisdorfer Straße und dem Prälat-Subtil-Ring.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2003 - 2 M 189/02
    Auszug aus VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13
    Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 - II A 1766/74 - OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 - 9 A 52/81 - GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 - 2 L 197/96 -, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 - 2 M 189/02 -.) Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.(Vgl.nur OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2011 - 9 LA 214/10 -.) Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.(Vgl. Driehaus, a.a.O.) Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid - wie vorliegend - auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann, was im Erfolgsfalle zu einem vollständigen Obsiegen des Klägers insoweit führt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.1976 - II A 1766/74
    Auszug aus VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13
    Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 - II A 1766/74 - OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 - 9 A 52/81 - GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 - 2 L 197/96 -, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 - 2 M 189/02 -.) Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.(Vgl.nur OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2011 - 9 LA 214/10 -.) Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.(Vgl. Driehaus, a.a.O.) Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid - wie vorliegend - auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann, was im Erfolgsfalle zu einem vollständigen Obsiegen des Klägers insoweit führt.
  • VGH Hessen, 31.05.1979 - V OE 19/78
    Auszug aus VG Saarlouis, 17.06.2016 - 3 K 2186/13
    Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 - II A 1766/74 - OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 - 9 A 52/81 - GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 - 2 L 197/96 -, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 - 2 M 189/02 -.) Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.(Vgl.nur OVG Lüneburg, B. v. 14.11.2011 - 9 LA 214/10 -.) Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.(Vgl. Driehaus, a.a.O.) Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid - wie vorliegend - auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann, was im Erfolgsfalle zu einem vollständigen Obsiegen des Klägers insoweit führt.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 1208/17

    Straßenausbaubeitrag - Abgrenzung Anliegerstraße/Haupterschließungsstraße

    Hinsichtlich des fließenden, insbesondere des Kraftfahrzeugverkehrs, kommt der Lothringerstraße, nachdem sie als Sackgasse endet, keine Verbindungsfunktion mehr zu.(Vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 - 3 K 2186/13 -, juris.) Eine "Durchleitung" von einem innerörtlichen Punkt zum anderen scheidet insoweit aus.

    Zunächst handelt es sich bei der durch die Gemeinde vorgenommenen Zuordnung einer bestimmten Straße zu einem in der Satzung vorgesehenen Straßentyp um eine Anwendung des örtlichen Satzungsrechts, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(H.M, vgl. nur Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2018, § 8, Rn. 378 unter Hinweis auf u. a. OVG Münster, U. v. 23.11.1976 - II A 1766/74 - OVGE 32, 162 = NJW 1977, 2179 = KStZ 1977, 114, VGH Kassel, U. v. 31.5.1979 - V OE 19/78 - ESVGH 29, 238 = HSGZ 1980, 22, OVG Lüneburg, U. v. 13.12.1983 - 9 A 52/81 - GemSH 1984, 258, OVG Schleswig, U. v. 16.9.1997 - 2 L 197/96 -, und OVG Magdeburg, B. v. 21.5.2003 - 2 M 189/02 -.) Insoweit steht der Gemeinde kein Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum zu, der vom Gericht zu respektieren wäre; vielmehr hat die Kammer in Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Anliegerstraße", "Haupterschließungsstraße" und "Hauptverkehrsstraße" unter Heranziehung der hierfür in der Satzung enthaltenen Definitionen eine eigenständige Bewertung der Einstufung vorzunehmen.(Vgl.nur OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 - 1 A 228/16 - ; damit wurde das Urteil der Kammer vom 17.06.2016 - 3 K 2186/13 - bestätigt.) Erweist sich die gemeindlicherseits vorgenommene Einstufung zu Lasten des Beitragspflichtigen als fehlerhaft, kann das für sich genommen nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides und damit auch nur zu dessen Aufhebung in einer bestimmten, durch die fehlerhafte Zuordnung bewirkten Höhe führen.(Vgl. Driehaus, a.a.O.) Dem entspricht, dass ein solcher Bescheid - wie vorliegend - auch lediglich in dieser Höhe teilweise angefochten werden kann.

  • OVG Saarland, 06.03.2017 - 1 A 228/16

    Heranziehung zu Ausbaubeiträgen; Abgrenzung Anliegerstraße -

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 2186/13- wird zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht